Aufgaben

Unterhaltungsmaßnahmen

Die wichtigste Aufgabe des Verbandes besteht darin, dafür zu sorgen, dass das anfallende Wasser aus dem Verbandsgebiet schadlos abgeleitet werden kann. Im Rahmen der Unterhaltung sind die Gewässer in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand für den Wasserabfluß zu erhalten (§ 90 LWG NW).

Zu den Unterhaltungsmaßnahmen gehören vor allem das Freihalten oder die Wiederherstellung des notwendigen Abflußprofils zur Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit, die Gehölzpflege und die Beseitigung von Schäden am Gewässer.

Zur Gewässerunterhaltung gehört auch der Betrieb und die Unterhaltung von in und an den Gewässern stehenden Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit diesem auch dem Nutzen Einzelner dienen. Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. WHG, § 1a (1).

Der Wasserverband erstellt jährlich im ständigen Dialog mit den Fach- und Naturschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen und Anwohnern einen Unterhaltungsplan auf. Der Unterhaltungsplan wird vom Kreis Minden-Lübbecke (Umweltamt) als Aufsichtsbehörde in rechtlicher Hinsicht überwacht. Mitteilungen / Bekanntmachungen des Wasserverbandes werden über das Amtliche Kreisblatt Minden-Lübbecke veröffentlicht.

Gewässerunterhaltung im Verbandsgebiet

Öffentlich rechtliche Aufgabe zur Pflege und Entwicklung der Gewässer

  • Sicherung des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktionsfähigkeit der Gewässer
  • Erhaltung und Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes
  • Erhaltung und Wiederherstellung der hydraulischen, ökologischen und landeskulturellen Gewässerfunktion
  • Bewirtschaftung, d.h. Pflege, Unterhaltung und Entwicklung, von rd. 1330 km Gewässern im Verbandsgebiet
  • Durchführung von Mäharbeiten, grundhaften Räumungen, Gehölzpflege, Verbesserung der ökol. Durchgängigkeit etc.
  • Betriebliche Unterhaltung von verrohrten Gewässerabschnitten und Schlammfängen
  • Unterhaltung von Stauanlagen und Regulierungsbauwerken
  • Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen
  • Maßnahmenträger für Gewässerentwicklungsmaßnahmen z.B. der Mitgliedskommunen oder des WWE-Projektes

Schwerpunkte und Pflichtaufgaben

  • Gewässerunterhaltung nach § 90 Landeswassergesetz NRW
  • Gewässerausbau nach § 89 Landeswassergesetz NRW

Die Wasser- und Bodenverbände sorgen nicht nur für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sondern sollen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch den Lebensraum "Gewässer" und damit das gesamte Ökosystem gestalten und entwickeln.

Die Durchführung dieser Aufgaben soll zudem effizient und wirtschaftlich erfolgen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewässerunterhaltung in Nordrhein Westfalen ergeben sich insbesondere aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz (LWG NRW) und der "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer".